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Die Notwendigkeiten der Pandemie beschleunigen die Digitalisierung und Vereinfachung, unter anderem auch in der Justiz. Ein weiterer Schritt in diese Richtung ist die Ausstellung einer einheitlichen gerichtlichen Solvenzbescheinigung, was die Zusammenlegung von 25 Bescheinigungen über die die finanzielle und geschäftliche Situation von Unternehmen, die von den Amtsgerichten und Landgerichten ausgestellt werden, bedeutet.

Die folgenden Bescheinigungen werden aufgehoben und ersetzt:

  1. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Bestellung oder Ersetzung eines Liquidators
  2. Bescheinigung, dass keine Auflösung oder Insolvenz einer Genossenschaft vorliegt
  3. Bescheinigung, dass ein Unternehmen sich nicht in der Liquidation befindet.
  4. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Einleitung der Verfahren, die in den Fällen der bereits aufgehobenen Artikel 44 und 45 des Gesetzes 1892/1990 (Bestätigung der Vereinbarung zwischen den Gläubigern und der Gesellschaft und der Ernennung eines Kommissars) und der Artikel 46, 46a, 46b und 46c (Anordnung von Sonderliquidation) desselben Gesetzes 1892/1990 vorgesehen sind.
  5. Bescheinigung über die Aufhebung der Bestimmung des Artikels 46 des Gesetzes 1892/1992 (über Sonderliquidation)
  6. Bescheinigung der Nicht-Insolvenz
  7. Bescheinigung über die Nichtbeantragung der Insolvenz – Insolvenzvergleichs – Erklärung der Zahlungseinstellung
  8. Bescheinigung, dass es sich nicht im Insolvenzvergleich oder einer ähnlichen Situation befindet
  9. Bescheinigung, dass kein Antrag auf ein Ausgleichsverfahren – Sanierungsverfahren gemäß Artikel 99 des Gesetzes Nr. 3588/2007 gestellt worden ist
  10. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Plans zur Neuorganisation (gilt auch für den Erlass einer Entscheidung)
  11. Bescheinigung der Nicht-Liquidation
  12. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Liquidation
  13. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Sonderabwicklung (beinhaltet auch den Erlass einer Entscheidung)
  14. Bescheinigung über die Nichtbestellung oder Ersetzung eines Liquidators oder Mitliquidators
  15. Bescheinigung über die Nichtanordnung der Zwangsverwaltung
  16. Bescheinigung, dass kein Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt wurde
  17. Bescheinigung über den Nichterlass einer Entscheidung über die Zwangsliquidation oder die Zwangsverwaltung
  18. Bescheinigung, dass kein Antrag auf Auflösung einer Gesellschaft gestellt wurde (nur für AG)
  19. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Auflösung einer OHG/KG
  20. Bescheinigung über die Nicht-Einreichung eines Antrags auf Auflösung eines Vereins- einer Kammer
  21. Bescheinigung über die Nicht-Einreichung eines Antrags auf Auflösung einer Zivilgesellschaft
  22. Bescheinigung über die Nichtanordnung eines außerordentliches Verfahrens zur Regelung von Verpflichtungen von Kaufleuten
  23. Bescheinigung über die Nichtanordnung von Sonderverwaltung (Gesetz 4307/2014)
  24. Bescheinigung über die Auflösung oder Liquidation einer land- oder forstwirtschaftlichen Genossenschaft
  25. Bescheinigung über die Nichtauflösung einer Gesellschaft

Der Antrag auf Ausstellung der „Einheitlichen Gerichtlichen Solvenzbescheinigung“ wird für alle Gerichte einheitlich sein. Die Einreichung des Antrags und der Erhalt des Zertifikats erfolgen entweder elektronisch über die Internetseite solon.gov.gr für diejenigen Gerichte, die dem Integrierten System zur Verwaltung von Zivil- und Strafrechtssachen angeschlossen sind oder durch persönliches Erscheinen beim Gerichtssekretariat für diejenigen Gerichte, die noch nicht dem Integrierten System zur Verwaltung von Zivil- und Strafrechtssachen angeschlossen sind.