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Durch den Beschluss des Ministers für Umwelt und Energie Nr. 123726/5096/2021 (Regierungsanzeiger B, Nr. 6250/27-12-2021), der aufgrund der Ermächtigung von Abs. 2 des Artikels 7 des Gesetzes 4414/2016, wie geändert durch Artikel 66 des Gesetzes Nr. 4843/2021 und in Kraft, gefasst wurde, werden die in Form einer betrieblichen Unterstützung durch ein Ausschreibungsverfahren gemäß dem Gesetz 4414/2016 g.F. geförderten Technologien oder Kategorien von Kraftwerken zur Stromproduktion aus EE und KWKHE (hocheffiziente Kraftwärmekopplung) für die nächsten vier Jahre festgelegt.

Artikel 3 des genannten Beschlusses legt detailliert die Kategorien von Anlagen fest, die nach einer entsprechenden Ankündigung der RAE (Energieregulierungsbehörde) ab dem Inkrafttreten des Beschlusses, d.h. vom 27.12.2021 bis zum 31.12.2025, an den Ausschreibungen teilnehmen können.

Artikel 4 legt insbesondere die Ausschreibungsverfahren fest, an denen EE- und KWKHE-Anlagen, die ausschließlich derselben Technologie angehören, teilnehmen können.

Vorgesehen ist außerdem die Durchführung gemeinsamer Ausschreibungen, an denen Anlagen mit mindestens zwei verschiedenen Technologien (Photovoltaik und Windkraft) teilnehmen, unabhängig davon, ob letztere über ein Stromspeichersystem verfügen (Artikel 7) oder nicht (Artikel 6), während insbesondere in Artikel 5 ausdrücklich auf die Durchführung gemeinsamer Ausschreibungen verwiesen wird, um die Leistungsspanne zu decken, die sich aus der Verwirklichung des speziellen Verbundprojekts „Verbindung von N. Makri – Polypotamos und Hochspannungsnetz Süd-Evia“, der Netzanbindung der Kykladen sowie der Netzanbindung Phase B Attika-Kreta ergibt.

Schließlich werden in Artikel 8 die Methodik und das Verfahren der Leistungsaufteilung für die Teilnahme an den Ausschreibungsverfahren für Stromerzeugungsanlagen aus EE festgelegt, die in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums installiert werden, sofern ein aktiver grenzüberschreitender Energiehandel mit diesen Ländern besteht.

Weiter anzumerken ist, dass die Kategorien von Anlagen zur Stromerzeugung aus EE- und KWKHE, die nicht in den Regelungsrahmen des genannten Beschlusses fallen, in eine Förderregelung in Form einer betrieblichen Unterstützung auf der Grundlage des Referenzpreises in Tabelle 1 von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 4414/2016 g.F. eingeordnet werden, also ohne dass für diese Kategorien von Kraftwerken ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde.