Das kürzlich verabschiedete Gesetz 4839/2021 (Regierungsamtsblatt A‘181/02-10-2021) sieht großzügige Steuererleichterungen und -befreiungen vor, unter anderem bei der Besteuerung von Schenkungen und Leistungen von Eltern an ihre Kinder, im Rahmen der Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der griechischen Wirtschaft während der Pandemie.
Insbesondere wurde Artikel 44 des Gesetzes 2961/2001, der einen steuerfreien Höchstbetrag von 150 000 EUR für Schenkungen und Leistungen von Eltern an ihre Kinder vorsah, geändert und als neue Grenze der Betrag von 800 000 EUR festgelegt. Daher sind Schenkungen zu Lebzeiten und elterliche Leistungen irgendwelcher Vermögensbestandteile bis zu diesem Betrag ab dem 01.10.2021 von der Steuer befreit.
Bis zu einem Betrag von 800.000 Euro sind folgende Personen von der Steuer befreit: a) der Ehegatte des Erblassers, b) die Person, die mit dem Erblasser eine Lebenspartnerschaft eingegangen war, die mit dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde, vorausgesetzt, dass die Lebenspartnerschaft mindestens zwei Jahre gedauert hat, c) die Nachkommen ersten Grades, d.h. die Kinder, d) die blutsverwandten Nachfahren zweiten Grades, d.h. die Enkel, und e) die blutsverwandten Vorfahren ersten Grades, d.h. die Eltern.
Der Erwerb von Beträgen aufgrund elterlicher Leistungen oder Schenkung durch die oben genannten Personen im Fall, dass der Betrag die Grenze von 800.000 Euro übersteigt, unterliegt der Besteuerung, die selbständig mit einem Steuersatz von zehn Prozent (10%) berechnet wird.