Das kürzlich verabschiedete Gesetz 4839/2021 (Regierungsamtsblatt A΄181/02-10-2021) enthält wichtige Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der griechischen Wirtschaft und des Unternehmertums in Zeiten der Pandemie, wobei die wichtigsten die großzügigen Steuerermäßigungen und -befreiungen sind. Insbesondere wird eine neue Regelung zur Senkung der Kapitalkonzentrationssteuer eingeführt.
Und zwar wurde Artikel 21 des Gesetzes 1676/1986 geändert und der Steuersatz der Kapitalkonzentrationssteuer auf Kapitalerhöhungen von Gesellschaften von 1 % auf 0,5 % gesenkt, für Kapitalerhöhungen, die ab dem 01.10.2021 durchgeführt werden. Möchte beispielsweise eine Private Kapitalgesellschaft (griechisch IKE) ihr Kapital um 400.000 Euro erhöhen, so muss sie nach der neuen Regelung nur noch 2.000 Euro zahlen, während sie nach der früheren Regelung 4.000 Euro hätte zahlen müssen.
Zum Vergleich: Für die Finanzierung eines Unternehmens durch ein Darlehen anstelle einer Kapitalerhöhung beträgt der Stempelsteuersatz 2,4 %, für die Finanzierung durch eine Gesellschaftereinlage anstelle einer Kapitalerhöhung 1,2 %. Daher ist die Kapitalerhöhung nach wie vor die günstigste der Möglichkeiten, die der Gesetzgeber den Unternehmen zur Deckung ihres Betriebsbedarfs bietet. Schließlich sei auch daran erinnert, dass die Kapitalkonzentrationssteuer auf die Gründung neuer Unternehmen bereits aufgehoben war und daher nur noch auf spätere Kapitalerhöhungen erhoben wird.